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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 21 AR 106/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 269 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 36 I | |
ZPO § 38 II | |
ZPO § 281 II |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 25.09.2003
In der Zuständigkeitsbestimmungssache
...
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 25. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Gießen ist zuständig.
Gründe:
1. Die Vorlage des Landgerichts Gießen ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Das Landgericht Gießen bezieht sich zwar auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt jedoch einen Antrag der Klagepartei voraus (§ 37 Abs. 1 ZPO), da es ihr überlassen bleiben muss, an welches von ihr als zuständig gehaltene Gericht sie sich wendet, ggf. auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges. Bei einem Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen regelmäßig Entscheidungen von Gerichten vor, an die sich die Klagepartei bereits gewandt hat, sei es durch Einreichung der Klage, sei es durch einen Verweisungsantrag, so dass es insoweit eines ausdrücklichen Antrags nicht zwingend bedarf. Da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen, nicht aber die des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, legt der Senat die Vorlage als solche nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aus.
2. Das Landgericht Gießen ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es ist durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 22.7.2003 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F. bindend zuständig geworden.
Diese Vorschrift bezweckt, dass die Unsicherheit über die Zuständigkeit durch einen nach rechtlichem Gehör ergangenen Verweisungsbeschluss beseitigt und die Zuständigkeit endgültig und abschließend geregelt wird. Die Bindung kann nur dann nicht eingreifen, wenn dem Verweisungsbeschluss ersichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und er objektiv auf Willkür beruht. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, denn die dem vorliegenden Verweisungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar.
Die Auffassung des Landgerichts Marburg, die Klägerin sei nach Erweiterung ihrer Klage auf eine weitere Person nicht mehr an die einmal getroffene Gerichtsstandswahl gebunden, da hierdurch eine neue Situation entstanden sei, die einer neuen Beurteilung unterliege, ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. So ist in ständiger Rechtsprechung seit BGH NJW 1980, 189 anerkannt, dass aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Zuständigkeitsbestimmung auch nach Rechtshängigkeit z.B. nach einer Klageerweiterung erfolgen kann, solange noch keine sachliche Entscheidung ergangen ist. Kann also der Kläger auch noch nach Klageerweiterung auf eine weitere Person unter den gegebenen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen, kann er auch einen Verweisungsantrag stellen, wenn für dieses Gericht ein gemeinsamer Gerichtsstand, z.B. der Erfüllungsort, zur Verfügung steht, so dass er den Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht beschreiten muss.
Auch die Auffassung des Landgerichts Marburg, der Erfüllungsort gemäß §§ 269 Abs. 1 BGB, 29 ZPO liege im Bezirk des Landgerichts Gießen, ist nicht ohne jede Grundlage. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass beim Bauvertrag und auch beim Architektenvertrag Erfüllungsort der Ort des Bauwerks ist (BGH NJW 2001, 1936).
Es wird zwar vertreten, dass dies nicht gilt, wenn sich die Aufgabe des Architekten von vorneherein auf die Planungsleistung beschränkt (so z.B. KG, BauR 1999, 940). Schon dies ist aber durchaus streitig (siehe dazu Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 269 BGB, Rdn. 14), hier aber auch nicht einschlägig, weil sich der Vertrag sehr wohl auf die Gesamtleistung mit Lieferung an die Baustelle und auch ausdrücklich auf die Bauleitung bezog ( Nr. 4.5 der Vertragsbedingungen). Dass sich die Klägerin nach ausgesprochener Kündigung lediglich darauf beschränkt, nur die bereits angefallenen Planungsleistungen geltend zu machen, ändert nicht den vertraglichen Erfüllungsort, wie er auch - wirksam, da insoweit nur deklaratorisch in Nr. 13.5 der Vertragsbedingungen festgehalten ist.
Dass die Beklagte zu 1) auf den Verweisungsantrag hin ausdrücklich mitgeteilt hat, gegen diesen bestünden keine Bedenken, was als Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aufgefasst werden kann, kommt noch hinzu.
Das Landgericht Gießen war mithin als zuständig zu bestimmen.
Ende der Entscheidung
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